Lohn
In Anbetracht der Legaldefinition von OR 344 ist die Tätigkeit der lernenden Person nicht notwendigerweise entgeltlich.
Ist ein Lohn weder ausgeschlossen noch verabredet, so ist
- der übliche Lohn für lernende Personen in der konkreten Berufsgattung geschuldet
(vgl. hiezu OR 322 Abs. 1)
Ferien
Der Arbeitgeber hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren (OR 345a Abs. 3).