Eingangs- und Formalprüfung
Nach Eintreffen der Markenanmeldung überprüft das IGE die eingereichten Unterlagen (vgl. MSchG 28 Abs. 2).
Eintreten (MSchG 29 Abs. 2)
Sind alle Minimalerfordernisse erfüllt,
- wird das Anmeldedatum zuerkannt (MSchG 29 Abs. 1);
- erhält der Anmeldende eine sog. Hinterlegungsbescheinigung.
Minimalerfordernisse
- ausgefülltes Antragsformular
- identifizierbarer Markenanmeldender
- Markenangabe
- Warenbezeichnung nach Nizzaklassifikation
- Beilagen
- Gewahrte Amtssprache (deutsch, französisch, italienisch).
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