- Der Mieter kann nicht zum vornherein (sprich schon bei Abschluss des Mietvertrages) auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses verzichten.
- Nach der Kündigung kann der Mieter auf eine Erstreckung verzichten (allenfalls gegen Entschädigung).
- Die Parteien können selber eine Erstreckung des Mietverhältnisses vereinbaren, wobei sie nicht an die gesetzliche Maximaldauer gebunden sind.
- Handelt es sich um ein Mietverhältnis über eine Familienwohnung, müssen beide Ehegatten die Erstreckungsvereinbarung unterschreiben (Art. 273a Abs. 2 OR).
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