Grundsätze
GlG 11 verpflichtet die Kantone Schlichtungsstellen zu errichten.
Wo Schlichtungsverfahren durchzuführen sind, kann die gerichtliche Klage erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren angehoben.
Schlichtungsstellen haben keine Entscheid-, sondern nur Empfehlungskompetenz. Trotzdem kommt einer Einigung vor einer Schlichtungsstelle die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu.
Rachekündigung
Die Kündigungs-Ungültigkeitsklage muss beim Gericht anhängig gemacht werden (GlG 10 Abs. 3).
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