Gesetzliche Grundlage
- Art. 257a OR: 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen
- Art. 257b OR: 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume
Begriff
Nebenkosten sind sämtliche mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängende Kosten (z.B. Heizkosten, Hauswartung, Wasser- und Abwasserkosten, Allgemeinstrom, etc.).
Abgrenzung
Keine Nebenkosten sind:
- Verbraucherkosten
- Kosten, die direkt beim Mieter anfallen, sind vom Mieter zu tragen
- Beispiele: Stromkosten für Geräte im Mietobjekt, Telefonkosten, Kehrrichtsackgebühren, Gebühren zur Führung eines Gewerbes
- die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben
- Kosten, welche aufgrund des Eigentums des Vermieters an der Sache entstehen, sind vom Vermieter zu tragen
- Beispiele: Grundsteuern, Grundpfandzinse, verbrauchsunabhängige Kehrrichtgebühren, Erschliessungsbeiträge
- Aufwendungen für Reparaturen und Ersatzanschaffungen
- dienen der Erhaltung des vertragsgemässen Zustandes
- werden durch den Mietzins abgedeckt und sind somit vom Vermieter zu tragen
- Wartungs- und Kontrollarbeiten sind demgegenüber nebenkostenfähig
Voraussetzungen
Damit der Vermieter Nebenkosten (zusätzlich zum Mietzins) verlangen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Position muss nebenkostenfähig sein (vgl. oben „Abgrenzung“)
- Nebenkostenposition muss besonders vereinbartworden sein
- klare und konkrete Bezeichnung der einzelnen Positionen im Mietvertrag
- ungültig wäre z.B. „Mieter bezahlt alle Betriebs- und Nebenkosten“
- Folgen, wenn eine Voraussetzung nicht erfülltist
- Nebenkosten gelten als im Mietzins einbegriffen, d.h. der Vermieter hat diese zu tragen
Zahlungsarten
- Akontozahlungen
- Vereinbarung eines bestimmten Betrages (pro Monat/Quartal)
- Vermieter muss jährlich über die Nebenkosten abrechnen
- Mieter hat den Saldo zu begleichen resp. erhält diesen zurück
- Pauschalzahlungen
- Vereinbarung eines bestimmten Betrages (pro Monat/Quartal)
- Betrag muss dem Durchschnittswert der letzten drei Jahre entsprechen
- mit Bezahlung des Betrages sind die Nebenkosten beglichen (keine Abrechnung nötig)
- Direktzahlungen
- selbständige Bestellung und Bezahlung durch Mieter (z.B. für Heizöl, wenn eine ganze Liegenschaft vermietet wird)
Zahlungstermin
- Akonto- und Pauschalzahlungen sind analog zu den Mietzinsen fällig
- mangels anderer Abrede wird der Saldo einer Nebenkostenabrechnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig