- Kündigungsfristen nach OR 266b-266f (vertragliche Verlängerung möglich):
- Kündigungstermine (vertragliche Abänderung möglich):
- Gesetzlicher Kündigungstermin bei Geschäftsräumen: Ortsgebrauch, d.h. im Bezirk Zürich 31. März und 30. September
- Gesetzlicher Kündigungstermin bei Wohnräumen: Ortsgebrauch, (vgl. Begriff)
- Gesetzlicher Kündigungstermin bei unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten: Ortsgebrauch
- Gesetzlicher Kündigungstermin bei möblierten Zimmern: Ende einer einmonatigen Mietdauer (war bspw. Mietbeginn der 15. Januar, kann auf den 15. des entsprechenden Monats gekündigt werden)
- Bei gemischter Nutzung (z.B. Wohnung mit Büro) ist auf die überwiegende Nutzungsart abzustellen.
- Nichteinhaltung von Kündigungsfrist oder -termin (OR 266a Abs. 2)
- wird eine Kündigung auf einen Termin ausgesprochen, welcher den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, entfaltet die Kündigung ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Termin
- wird bei einer Kündigung eine vertragliche oder gesetzliche Frist missachtet, entfaltet die Kündigung ihre Wirkung ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin
- Beispiel: Der Vermieter eines Geschäftsraumes (gesetzliche Kündigungsfrist mindestens 6 Monate) kündigt das Mietverhältnis am 23. Juni 2009 per Ende September 2009. Als Kündigungstermin haben die Parteien jeweils Ende September und Ende März vereinbart. In diesem Fall verschiebt sich die Kündigung auf Ende März 2010.
- Wehrt sich der Kündigungsempfänger nicht gegen die Kündigung, kann daraus nicht gefolgert werden, dass er die Kündigung auf den erklärten (falschen) Termin akzeptiert. Teilt er dem Kündigungserklärenden aber seine Auffassung betr. Verschiebung des Kündigungszeitpunktes nicht mit, kann er daraus Schadenersatzpflichtig werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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