Grundpostulat
Die Rechtswahrung ist eine persönlichkeitsbezogene Sache. Wichtig für Sie wird später die Chemie zum Anwalt, seine Ausbildung und seine Erfahrung sein. Sie müssen sich recht verstanden und vertreten wissen. Die RSV macht nur Sinn, wenn Sie die freie Anwaltswahl haben (Grundpostulat!). Achten Sie daher darauf, dass Ihnen in Police und AVB dieses Recht zugestanden wird. Verlangen Sie wo dieser Anspruch nicht klar wiedergegeben ist eine entsprechende Bemerkung in der Police!
AVO 167
Hinsichtlich des Rechts des Versicherten auf freie Anwaltswahl ist Art. 167 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) massgebend:
- Anspruch auf freie Anwaltswahl besteht danach in folgenden Fällen:
- Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang (vgl. AVO 167 Abs. 1 lit. a)
- Verwaltungsverfahren mit Anwaltszwang (vgl. AVO 167 Abs. 1 lit. a)
- Interessenkonflikte (vgl. AVO 167 Abs. 1 lit. b)
- Versicherungsvertrag kann enthalten:
- Ablehnungsrecht des Versicherers in Bezug auf den vom Versicherten gewählten Vertreter (vgl. AVO 167 Abs. 2)
- Anspruch des Versicherten auf Unterbreitung von 3 anderen Personenvorschlägen für die rechtliche Vertretung (vgl. AVO 167 Abs. 2)
- Versicherer muss einen der 3 vorgeschlagenen Anwälte akzeptieren (vgl. AVO 167 Abs. 2)
- Informationspflicht des Versicherers in Bezug auf Interessenkonflikte (vgl. AVO 167 Abs. 3)
Link: AVO 167
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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