Der Strafrechtsschutz deckt die Verteidigungskosten des Versicherungsnehmers bei Vorwürfen des
- Allgemeinen Strafrechts
- Fahrlässige Körperverletzung
- Andere fahrlässig begangene Delikte (vorsätzliche Tatbegehung ist in aller Regel nicht gedeckt)
- Sonderstrafnormen aus Spezialgesetzgebungen
- Bankengesetz
- Börsengesetz
- Gesundheitsrecht
- Waffengesetz
- Bewilligungspflichtige Berufe
- Verwaltungsstrafrechts
- Unternehmensstrafrechts.
Kostendeckung
Keine Kostendeckung wird bei vorsätzlicher Tatbegehung gewährt.
Beispiele von Deckungsausschlüssen:
- Vorsätzliche Körperverletzung
- Diebstahl
- Mord
- Totschlag
- Nötigung / Erpressung
- Ehrendelikte.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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