Vor der Überschuldungsanzeige:
- Allenfalls Nachführung der Buchhaltung
- Erstellung der Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und Liquidationswerten
- Prüfung der Zwischenbilanzen durch einen zugelassenen Revisor
Nach der Überschuldungsanzeige
- keine Gerichtskosten
- Die Kosten des Konkursamtes werden aus der Konkursmasse gedeckt.
Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um die Kosten (des summarischen) Konkursverfahrens zu decken, wird das Verfahren mangels Aktiven eingestellt, ausser ein Gläubiger oder Dritter leistet die erforderlichen Vorschüsse (SchKG 230 I).
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