Für die Kategorie der Anlegeraktionäre gilt folgendes:
- Gesetzliche Vorgaben
- Keine Vorschriften, die sich ausdrücklich mit den Rechten und Pflichten der Anlegeraktionäre befassen
- Ausnahme
- Bestimmung, wonach Anlegeraktionäre bei Liquidation das Recht auf verhältnismässigen Anteil am Liquidationserlös [vgl. KAG 97 Abs. 3]
- Vorschriften
- über die Aktionäre > KAG 46 ff.
- über die Anleger > KAG 10 und KAG 78 ff.
- Aktionärs-Mindestzahl
- 5
- Aktienart
- Inhaber- oder Namenaktien
- Für Anleger-Namenaktien wird kein Aktienbuch geführt (vgl. aber die Unternehmeraktien)
- Keine Bewilligungspflicht
- Ausnahme: Aktionär mit qualifizierter Beteiligung am SICAV
- Bewilligungspflicht
- Voraussetzungen
- Nachweis guter Ruf
- Nachweis, dass sich sein Einfluss nicht nachteilig auf die Geschäftstätigkeit auswirkt
- Ausnahme: Aktionär mit qualifizierter Beteiligung am SICAV
- Anspruch auf verhältnismässigen Anteil am Liquidationsergebnis [vgl. KAG 97 Abs. 3]
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