Grundlage
Art. 95 KKV: Publikationspflicht
1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die mit dem regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile betraute Bank oder den damit betrauten Effektenhändler in den Publikationsorganen.
2 Bei Immobilienfonds, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zusätzlich die massgebenden börsenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Publikation
- Verkehrswerte des Fondsvermögens
- Inventarwert der Fondsanteile
- an die mit dem regelmässigen börslichen und ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile
- betraute Bank
- betrauten Effektenhändler [vgl. KKV 95 Abs. 1]
- an die mit dem regelmässigen börslichen und ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile
Börsenrechtliche Bestimmungen
Beachtung der börsenrechtlichen Bestimmungen bei Immobilienfonds, die gehandelt werden
- an der Börse
- an einem andern geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt [vgl. KKV 95 Abs. 2]
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