Grundlagen
Regeln der SICAV-Gründung
Für die SICAV-Gründung gelten kraft KAG 37 folgende Regeln:
- Anwendbarkeit der AG-Gründungs-Normen
- Ausnahmen
- Sacheinlage
- Sachübernahme
- Besondere Vorteile
- Ausnahmen
- Mindesteinlage
- CHF 250‘000
- Bundesrat kann eine höhere Mindesteinlage anordnen, wenn der VR nicht eine Fondsleitung mit den Aufgaben betraut
Weiterführende Informationen
» Gründung einer Aktiengesellschaft
» FINMA-Wegleitung: Gesuche betreffen die Bewilligung als SICAV
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