Grundlage
- KAG-Grundsätze
Den SICAV-Anlegern stehen die üblichen Informations- und Kontroll-Rechte zu.
Art. 84 KAG: Recht auf Auskunft
1 Die Fondsleitung und die SICAV erteilen Anlegerinnen und Anlegern auf Verlangen Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil.
2 Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft.
3 Die Anlegerinnen und Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung oder der SICAV verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.
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