Begriff: Üble Nachrede
Üble Nachrede bedeutet, dass der Betroffene von einem Dritten vorsätzlich eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt wird.
Abgrenzungen
Übersicht
Adressat der Ehrverletzung | Ehrverletzende Äusserung | Tatbestand |
---|---|---|
Verletzter selbst |
Ehrverletzung in Form eines Werturteils |
Beschimpfung (StGB 177) |
Drittperson |
Ehrverletzung in Form von wahren oder unbewusst unwahren Tatsachenbehauptungen |
Üble Nachrede (StGB 173) |
Ehrverletzung in Form von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen |
Verleumdung (StGB 174) |
|
Verstorbener oder verschollen Erklärter |
Ehrverletzung in Form von wahren oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen |
Üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber einem Verstorbenen oder verschollen Erklärten (StGB 175) |
Verleumdung
Verleumdung bedeutet üble Nachrede wider besseres Wissen. Die rufschädigende Äusserung des Verleumders muss unwahr sein. Der Verleumder weiss um die Unwahrheit und handelt diesbezüglich mit direktem Vorsatz (StGB 173).
Weitere Informationen
Verleumdung | verleumdung.ch
Beschimpfung
Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift (StGB 177).
Weitere Informationen
Beschimpfung | beschimpfung.ch