Der Gesetzgeber gestaltete die Haftung wie folgt:
- Haftung gegenüber Dritten
- Haftung der Gesellschafter 5 Jahre über die Veröffentlichung der Auflösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsblatt [SHAB] hinaus (OR 591 Abs. 1)
- Haftung unter den Gesellschaftern
- OR 574 ff. dienen ausschliesslich der Auseinandersetzungsinteressen der Gesellschafter.
Wegen der 5-jährigen persönlichen Haftung der Gesellschafter hat der Gesetzgeber auf besondere Sicherungen zugunsten der Gläubiger im Liquidationsverfahren verzichtet.
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