Ist der Arbeitnehmer „nur“ schuldhaft der Stelle ferngeblieben, ohne das Arbeitsverhältnis auflösen zu wollen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, seinerseits den Arbeitsvertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen!
Hinweis an Arbeitgeber:
ACHTUNG: Es liegt hier kein Fall von OR 337d vor und das Verfahren mit der Pauschalentschädigung findet keine Anwendung!
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