Anwendungsfälle von OR 261
- Ging der Vermieter vor Übergabe der Mietsache Konkurs und ist die Konkursverwaltung nach SchKG 211 in den Mietvertrag eingetreten, übergibt sie dem Mieter die Mietsache. Bei der Verwertung des betreffenden Grundstücks findet dann OR 261 Anwendung.
- Ging der Vermieter nach Übergabe der Mietsache Konkurs, findet OR 261 bei der Verwertung jedenfalls Anwendung, da hier der Mieter einen Anspruch auf Realerfüllung hat.
Inhalt von OR 261 Abs. 1 (Kauf bricht Miete nicht)
- wird dem Vermieter die Mietsache in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über
Inhalt von OR 261 Abs. 2 (ausserordentliches Kündigungsrecht des neuen Eigentümers)
- der neue Eigentümer kann bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht
- die Kündigung ist nicht möglich, wenn der Mietvertrag im Grundbuch vorgemerkt wurde
- überbindet die Konkursverwaltung bei der Verwertung dem Erwerber das Mietverhältnis (vgl. VZG 50) darf dieser das ausserordentliche Kündigungsrecht nach OR 261 Abs. 2 nicht ausüben
- vgl. www.eigenbedarf.ch
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KonkursalternativenEinleitung zu KonkursalternativenAutoren:ForderungsanmeldungEinleitung zur ForderungsanmeldungAutoren:NachlasskonkursEinleitung zur Ausgangslage NachlasskonkursAutoren:Grenzüberschreitendes Insolvenzr...Einleitung zum grenzüberschreitenden Insol...Autoren:ArbeitgeberkonkursEinleitung zum ArbeitgeberkonkursAutoren:Schulderlass / ForderungsverzichtEinleitung zum Schulderlass / Forderungsve...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht