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Versetzung

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Konsultationsrecht bei Massenentlassung oder Betriebsübernahme

Rechtsgebiet:
Versetzung
Stichworte:
Versetzung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konsultationsrecht bei Massenentlassung

Plant der Arbeitgeber im Rahmen einer Massenentlassung Ausweichmassnahmen wie innerbetriebliche Versetzungen, trifft ihn

  • eine Informationspflicht (Auskunftspflicht nach OR 335f Abs. 3)
  • eine Konsultationspflicht.

Umgekehrt haben die Arbeitnehmer das Vorschlagsrecht (OR 335f Abs. 2), zB als Ausweichmassnahme Versetzungen zu empfehlen.

Weitere Information zum Thema Massenentlassung finden Sie unter
» massenentlassung.ch

Konsultationsrecht bei Betriebsübernahme

Sind bei einer Betriebsübernahme (OR 333) Massnahmen wie Versetzungen beabsichtigt, so ist die Arbeitnehmervertretung bzw. falls eine solche nicht vorhanden ist, jeder Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Massnahme-Entscheid zu konsultieren (vgl. OR 333a Abs. 2; BGE 123 III 181).

Weitere Information zum ThemaBetriebsübernahme finden Sie unter
» betriebsuebernahme.ch

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