Die klassischen Beispiele für „höhere Gewalt“ sind:
- Naturkatastrophen
- Erdbeben
- Vulkanausbrüche
- Lawinen
- Unwetter
- Gewitter
- Stürme
- Kriege
- Unruhen
- Bürgerkriege
- Revolutionen und Aufstände
- Terrorismus
- Sabotage
- Streiks
- Atomunfälle resp. Reaktorschäden
- Epidemien und Pandemien
Wirkungen des Eintritts höherer Gewalt:
- Bestellte Waren können resp. dürfen nicht mehr geliefert resp. nicht mehr abgenommen werden, da die Lieferketten unterbrochen resp. der Vertrieb der Waren unterbunden wurde
- Dienstleistungen können resp. dürfen nicht mehr erbracht werden
Anderweitige, noch keine höhere Gewalt bildende Wirkungen (Geschäftsrisiko):
- Von Dritten zur Verfügung gestellte Produktionsmittel sind nicht mehr ausgelastet oder können nicht mehr genutzt werden
- Dauerschuld-Leistungen z.B. im Investitionsgüter-Leasing oder Geschäftsmietverträge werden weiterhin erbracht
- Besondere, wirtschaftliche Belastungen von Betreibern von Produktionsmitteln sind in Härtefall-Klauseln zu regeln
- Härtefall-Klauseln übertragen das bei einer Vertragspartei eingetretene Betriebsrisiko regelmässig teilweise auf Vertragspartner (Preisnachlass, Stundungen, Wegfall von Konventionalstrafen etc.)
Weiterführende Informationen
- Coronavirus (COVID-19): Überführung BR-Notverordnungen in dringliches Bundesgesetz
- Ferner: dortige weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ZessionÜberblick: ZessionAutoren:Factoring-FinanceEinleitung zu Factoring-FinanceAutoren:EigentumsvorbehaltEinleitung zum EigentumsvorbehaltAutoren:VersatzpfandEinleitung zum VersatzpfandAutoren:Internationales VertragsrechtEinleitung zum internationalen VertragsrechtAutoren:FahrnispfandrechtEinleitung zum Fahrnispfandrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht