- Keine freie Widerrufbarkeit analog dem Auftragsrecht (OR 404).
- Zeitlich befristete Verträge enden mit Ablauf der Frist. Wird das Verhältnis stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als für die gleiche Zeitspanne erneuert.
- Unbefristete Verträge können ordentlich gekündigt werden (OR 418 q). Wenn der Vertrag für länger als ein Jahr abgeschlossen wurde, so gilt die Kündigungsfrist von OR 418qII auf Ende des folgenden Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist ist einseitig zwingend, kann also nur verlängert werden.
- Eine außerordentliche Beendigung ist möglich (OR 418 r), sofern ein wichtiger Grund (i.S.v. OR 337) vorliegt und die Fortsetzung damit für die kündigende Partei als unzumutbar erscheint. Der Agent hat dann Anspruch auf einen Schadenersatz in der Höhe des hypothetischen Einkommens, das er während der Kündigungsfrist erzielt hätte.
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