Die Schutzschrift ist eine vorbeugende Massnahme, mit welcher der Gesuchsteller seinen Standpunkt im Voraus dem Gericht mitteilen kann, wenn er befürchtet, dass die Gegenpartei eine der folgenden Massnahmen einleiten wird (Art. 270 ZPO):
- Superprovisorische Massnahmen (vorsorglichen Massnahmen ohne Anhörung)
- Arrest
- Vollstreckbarkerklärung eines Entscheides nach LugUe 31 ff.
- Vollstreckung eines gerichtlichen Entscheides
- Vollstreckung einer anderen Massnahme
Die Schutzschrift wird beim zuständigen Gericht mit einem schriftlichen Gesuch, welche zu begründen ist, eingereicht. Sofern vorhanden und notwendig, sollten Belege zur Glaubhaftmachung der eigenen Darstellung eingereicht werden.
Die Schutzschrift ist sechs Monate gültig und wird der Gegenpartei nur dann zugestellt, wenn diese eines der oben genannten Verfahren einleitet.
Hinweis:
Könnte die Gegenpartei eine der genannten Massnahmen an verschiedenen Orten einleiten (aufgrund der Wahlmöglichkeit verschiedener Gerichtsstände), sollte vorsichtshalber die Schutzschrift bei allen in Frage kommenden Gerichten deponiert werden.
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