Zollschulden sind grundsätzlich in bar geschuldet; die Zollverwaltung kann als Zahlungsmittel auch Surrogate annehmen (Checks, Kreditkarten etc.) oder eine laufende Rechnung führen, wie sie es insbesondere mit gewerbsmässigen Zollanmeldern in Form des zentralisierten Abrechnungsverfahrens ZAZ unterhält.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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