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Kindsrecht / Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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Erwachsenenschutz Teil 6: Urteilsfähigkeit im Alter

Datum:
21.01.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
KESB, KESR, KOKES, Kommunikation, Zwangsmassnahmen
Autor:
RA Urs Bürgi
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gastautor: Urs Bürgi

Rechtsanwalt und Inhaber des Zürch. Notar-, Grundbuch- und Konkursverwalter-Patentes
Partner Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Zürich

Einleitung

Alle, die bis ins hohe Alter physisch und psychisch gesund sind, dürfen sich glücklich schätzen. Für jene, die bei voller geistiger Gesundheit nach einem arbeitsamen Lebens den Abbau ihres Körpers miterleben müssen oder gar von einer Krankheit heimgesucht werden, ist dies oftmals schwer zu ertragen. Es kann so weit gehen, dass die Betroffenen sogar ihre Urteilsfähigkeit verlieren (Demenz).

Urteilsfähigkeit

Nebst der Volljährigkeit ist die Urteilsfähigkeit die zweite Voraussetzung zur Handlungsfähigkeit. Die Handlungsfähigkeit ist wiederum Voraussetzung, um rechtsverbindlich handeln zu können.

Die Urteilsfähigkeit setzt voraus, dass die betreffende Person die Fähigkeit hat, einen vernunftgemässen Willen zu bilden (Urteilsfähigkeit) und diesem Willen gemäss vernünftig zu handeln (Willensfähigkeit).

Urteilsunfähigkeit

Die Urteilsunfähigkeit kann sich entweder in der Unmöglichkeit einer richtigen Erkenntnis (Verstandesdefekt) oder in der Unmöglichkeit eines der richtigen Erkenntnis entsprechenden Verhaltens (Willensdefekt) manifestieren.

Die Urteilsunfähigkeit muss nicht dauernd sein, sondern kann bloss vorübergehender Natur sein. Ebenso ist nicht erforderlich, dass der Dritte die Urteilsunfähigkeit erkennt.

Die Handlungen Urteilsunfähiger sind für das Recht grundsätzlich ohne Belang.

Urteilsfähigkeit im Alter

Mit der Urteilsunfähigkeit tritt der Vorsorgefall ein und es muss die Erwachsenenschutzbehörde im Falle einer Personen- oder Vermögenssorgeanzeige von Amtes wegen tätig werden.

Feststellung der Urteilsunfähigkeit

Urteilsfähigkeitsvermutung

Die Urteilsfähigkeit bei erwachsenen Personen wird grundsätzlich und auch im Zweifelsfall vermutet.

Keine genaue Zeitpunktbestimmung möglich

Der Zeitpunkt des Eintritts der Urteilsunfähigkeit lässt sich selten (tage-)genau bestimmen. Die Frage des Eintritts der Urteilsunfähigkeit (Sachverhalt) kann von zentraler Bedeutung sein, einerseits für das Selbstbestimmungsrecht und andererseits für die Frage, ob ein Rechtsgeschäft bzw. eine (lebzeitige oder letztwillige) Verfügung rechtlich gültig ist oder nicht.

Beweislast, Beweismittel und Beweisgrad

Grundsätzlich ist derjenige beweisbelastet, der die Urteilsunfähigkeit der betreffenden Person behauptet. Je weiter die Disposition zurückliegt, umso höher erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass die Person damals urteilsfähig war. Der Beweis hängt von den Beweismitteln (Dokumente, Zeugenaussagen, auch Expertisen), ihrem Beweisgrad und von der freien gerichtlichen Beweiswürdigung ab. Gerichte üben bei der Annahme der Urteilsunfähigkeit betagter Personen grosse Zurückhaltung.

Fazit

Die körperliche und geistige Entwicklung im Alter verläuft meistens nicht kongruent. Für die Urteilsfähigkeit ist die geistige Leistungsfähigkeit entscheidend.

Vorbehalt / Disclaimer

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