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Coronavirus (COVID-19): Maskentragpflicht in den Einkaufsläden des Kantons Zürich uam

Datum:
25.08.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, Coronavirus (COVID-19), Restaurants
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Zürcher Regierungsrat hat auf Antrag des Covid-19-Sonderstabes am 24.08.2020 beschlossen, weitere Massnahmen zur Eindämmung des Covid-19-Virus zu ergreifen. Ab Donnerstag, 27.08.2020, gilt eine Maskentragpflicht in Einkaufsläden.

Gastronomiebetriebe sind neu verpflichtet, die Kontaktdaten ihrer Gäste zu erheben.

Für Veranstaltungen und Clubs gelten verschärfte Regeln.

Die neue Verordnung gilt bis am 30.09.2020.

  • Ladengeschäfte
    • Es besteht ab DO 27.08.2020 eine generelle Maskenpflicht in allen:
      • Innenräumen von Einkaufsläden
      • Einkaufszentren
      • Märkten
  • Gastronomiebetriebe
    • Einzelpersonen als Gäste
      • Die Gastronomiebetriebe sind neu dazu verpflichtet, die Kontaktdaten ihrer Gäste zu erfassen, um allfällige Infektionsketten nachzuverfolgen und unterbinden zu können
    • Familien und Gruppen als Gäste
      • Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erfassung der Kontaktdaten bloss einer Person
  • Veranstaltungen und Clubs
    • Innenbereiche max. 100 Personen
      • In Innenräumen von Gastronomiebetrieben einschliesslich Bars, in denen die Konsumation nicht ausschliesslich sitzend erfolgt, sowie von Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen dürfen pro Innenbereich gleichzeitig höchstens 100 Personen anwesend sein
    • Innen- und Aussenbereichs-Volumen max. 300 Personen
      • Im gesamten Innen- und Aussenbereich eines solchen Betriebs dürfen gleichzeitig höchstens 300 Personen anwesend sein
    • Abgrenzungen
      • Die Aussenbereiche müssen klar erkennbar und abgegrenzt sein.

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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