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Strafprozess / Strafverfahren / Strafprozessrecht

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Revision Strafprozessordnung im NR: Strafverteidiger weiterhin von Anfang an dabei, aber keine Honorarerhöhung

Datum:
22.03.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Strafprozessrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

NR lehnt eine Beschuldigtenbefragung ohne Rechtsanwalt ab

Einleitung

Die schweizerische Strafprozessordnung (StPO) befindet sich in Revision und wird im Moment durch den Nationalrat (NR) beraten. Am 18.03.2021 hat sich der Nationalrat mit der Strafverteidigung und Pflichtverteidigerkosten auseinandergesetzt.

Bisher bestand das rechtsstaatliche Prinzip, dass der Anspruch des Beschuldigten auf eine amtliche Verteidigung bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme gewährleistet sein muss (vgl. StPO 159).

Die erste Einvernahme ist meistens für den weiteren Gang des Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung.

In der aktuell geltenden StPO besteht ein System-Widerspruch bei der Verteidigereinsetzung:

  • Die Strafverteidiger-Benennung erfolgt erst bei der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. StPO 131 Abs. 2).
  • In der Praxis eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung erst, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist (vgl. StPO 309 Abs. 1), was in der Regel eine polizeiliche Einvernahme voraussetzt.

Einschränkung der Strafverteidiger-Teilnahmerechte

  • Ausgangslage
    • Wenn kein einfacher und klarer Straffall vorliegt, hat die Verfahrensleitung (Strafuntersuchungsbehörde oder Strafgericht) einen Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger (auch „Pflichtverteidiger“) zu bestimmen.
    • Werden in Fällen, in denen die Verteidigung als notwendig erkennbar war, Beweise erhoben, bevor ein Strafverteidiger bestellt ist, gelten die Beweismittel als nicht verwertbar (sog. „Beweisverwertungsverbot“).
  • Problem
    • Die Strafuntersuchungsbehörden beklagen seit einiger Zeit, dass die frühe Teilnahme der Anwälte bei Einvernahmen zu einer Koordination und Aussagenabsprache mit Mitbeschuldigten führe; die Polizei und die Untersuchungsbehörden würden den Tätern oft einen Schritt hinterherhinken.
    • Der Bundesrat (BR) wollte daher bereits in der ersten Vernehmlassungs-Runde mit einem Eingriff in die StPO die frühe Teilnahme der Strafverteidiger unterbinden:
      • Die Strafverteidiger sollten bei den Einvernahmen der übrigen Beteiligten erst mithören dürfen, wenn sich die Beschuldigten selbst einlässlich geäussert hätten.
      • Die Einschränkung der Teilnahmerechte der Strafverteidiger ist der Hauptstreitpunkt der laufenden StPO-Revision.
  • Beratungen im NR
    • Es votierten viele Nationalräte, v.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, gegen die vorerwähnte Einschränkung.
    • Als Gründe wurden angeführt:
      • Keine Nachweise, dass die aktuelle StPO die Wahrheitssuche erschwere; vielmehr hätten heute die Staatsanwälte mehr Einfluss auf das Strafverfahren als früher.
      • Nur eine umfassende Beteiligung im Strafverfahren ermögliche eine wirksame Verteidigung.
      • Die aktuelle Regelung habe nichts mit Täterschutz zu tun; es werde auch gegen Personen ermittelt, die sich als unschuldig erweisen würden.
  • Aus all diesen Überlegungen heraus lehnte der Nationalrat die vom BR vorgeschlagene Einschränkung der Verteidigerzulassung ab.

Entschädigung der amtlichen Verteidiger

  • Ausgangslage
    • Die amtlichen Verteidiger werden nach dem Tarif des Bundes und desjenigen Kantons entschädigt, in welchem das Strafverfahren durchgeführt wird (StPO 135 Abs. 1).
    • Die amtlichen Verteidiger sind im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Mandatsverhältnisses tätig; der Staat hat für die Kosten solcher Pflichtverteidiger aufzukommen.
    • Obwohl das Verteidigerhonorar tiefer angesetzt wird als dasjenige des privat beigezogenen sog. „Wahlverteidigers“, ist es erst willkürlich und verletzt mittelbar die Wirtschaftsfreiheit, wenn die von der Strafuntersuchungsbehörde bzw. vom Strafgericht zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und nicht einen bescheidenen Verdienst zu gewährleisten vermöge.
    • Das Bundesgericht hat im Sinne einer Faustregel festgehalten, dass die Entschädigung für amtliche Verteidiger im schweizerischen Durchschnitt in etwa CHF 180.00 / Stunde, zuzüglich MWST, betragen müsse (vgl. BGE 132 I 201, Erw. 8.6 – 8.7).
  • Problem
    • Die RK-NR hatte vorgeschlagen, den Honoraransatz der Pflichtverteidiger denjenigen der Wahlverteidiger (auch „erbetene Verteidiger“) anzugleichen und damit zu erhöhen, seien doch in gewissen Kantonen die Tarifunterschiede beträchtlich.
  • Beratungen im NR
    • Nach Durchführung der Beratung im NR machte sich plötzlich die Meinung breit, für die Kantone würden höheren Kosten entstehen und es bestünde für das spätere Inkasso bei den verurteilten Beschuldigten ein erhöhtes Inkassorisiko.
    • Am Ende stimmen nur gerade 28 Nationalrätinnen und Nationalräte für dein „Lohnerhöhung“ der Pflichtverteidiger.

Weitere Beratungen des Parlaments

  • Wir werden über den weiteren Verlauf der Gesetzesrevision berichten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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