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Nichtbekanntgabe von Betreibungsregistereinträgen an Dritte

Datum:
17.01.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
ungerechtfertigter Betreibungsregistereintrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Am 01.01.2019 trat nSchKG 8a Abs. 3 lit. a in Kraft.

Die unbefriedigend gefasste gesetzliche Grundlage von SchKG 8a Abs. 3 lit. a war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat in einer Medienmitteilung drei Entscheide zum Anlass genommen, um mittelbar auf den Handlungsbedarf des Gesetzgebers hinzuweisen. – Wir berichteten:

Im Einzelnen geht es um folgende Urteile:

  • BGE 147 III 41 (5A_656/2019)

    • Kein Löschungsrecht des Betriebenen bei Untätigkeit bis zum Ablauf der einjährigen Frist des Zahlungsbefehls, nach Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren
  • BGer 5A_927/2020 vom 23.08.2021

    • Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls kann der Schuldner das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung nicht mehr stellen
  • BGer 5A_701/2020 vom 23.07.2021

    • Schuldner kann kein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung stellen, wenn die Forderung nach Einleitung der Betreibung bezahlt wurde.

Gesetzgebungsbedarf

Die Kommission des Nationalrats für Rechtsfragen (RK-N) reagiert nun gemäss Mitteilung vom 14.01.2022 auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts und kommt zum Schluss, dass die Regelung betreffend die Nichtbekanntgabe vonBeitreibungseinträgen (SchKG 8a), welche auf die parlamentarische Initiative ABATE (09.530) zurückgeht, „präzisiert“ werden muss.

Ziel

Die RK-N nimmt sich zum Ziel, den Willen des Gesetzgebers unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.

2 Initiativen für eine passendere Gesetzgebung bei SchKG 8a Abs. 3 lit. a

Sie hat deshalb einstimmig beschlossen zwei Kommissionsinitiativen einzureichen:

  1. Die Initiative (22.400) möchte klarzustellen, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann.
  2. Die Initiative (22.401) zielt darauf ab, dass auch das Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren ein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung ist.

Weiterführende Informationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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