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Betreibung

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Grundpfandverwertung: Haftung für Ausfall bei zweiter Versteigerung

Datum:
23.08.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Ausfallforderung, Ausfallhaftung, Gant, Grundpfand, Nichterfüllung, Versteigerung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: vgbz.ch

SchKG 129 Abs. 1 und 3; SchKG 143 Abs. 2; SchKG 156; SchKG 130 Ziffer 1 und SchKG 131; VZG 72 Abs. 1

Bezahlt ein Ersteigerer nach dem Zuschlag den Gantpreis nicht, so haftet er für einen etwaigen Ausfall anlässlich der zweiten Versteigerung. Dabei ist zu beachten:

  • Verwendung der Anzahlung
    • Die von ihm geleistete Anzahlung wird auf die Ausfallforderung angerechnet
  • Anzahlungs-Rückzahlung nur bei Überdeckung
    • Die Anzahlung wird daher nur im Fall einer Überdeckung zurückerstattet.

Das Betreibungsamt hat eine bestrittene Ausfallforderung, welche zum Vermögen des betriebenen Schuldners gehört und daher vom Pfändungsbeschlag umfasst wird,

  • nicht in Eigenregie zu verwerten,
  • sondern
    • an die Gläubiger zu überweisen oder
    • aber öffentlich zu versteigern.

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