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Strafprozessrecht

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Mobiltelefon eines Beschuldigten: Durchsuchung bedarf der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft

Datum:
26.10.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozessrecht
Stichworte:
Beweise, Mobiltelefon, Verwertbarkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 246, StPO 196, StPO 197 und 198 Abs. 1; StPO 241 Abs. 1 und Abs. 3

Die Durchsuchung des Mobilphones eines Beschuldigten

  • gilt als Zwangsmassnahme im Sinne von StPO 196 und
  • untersteht den allgemeinen Voraussetzungen von StPO 197

(vgl. den Gesetzestext von StPO 196 + 197 in der Box, unten).

Eine solche Handy-Durchsuchung bedarf grund­sätzlich einer

  • Anordnung durch die Staatsan­waltschaft.

Diese lag in concreto nicht vor.

Eine ausdrückliche und freiwillige Einwilli­gung des Beschuldigten in eine Durchsuchung wäre

  • grundsätzlich möglich gewesen;
  • an strenge – hier nicht gegebene – Voraussetzungen geknüpft gewesen.

Eine allenfalls er­folgte freiwillige Einwilligung des Beschuldig­ten in die Durchsuchung seines Mobiltelefons

  • konnte einen Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft nicht ersetzen.

Die daraus gewonnenen

  • Be­weise waren deshalb hier nicht verwertbar.

Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung Einzelrichter
Urteil vom 08.02.2022
CG210243

ZR 121 (2022) Nr. 46, S. 169 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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