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Sozialversicherungsrecht

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BR will Breitensport bei den Prämien der Unfallversicherung entlasten

Datum:
16.11.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Unfallversicherung, UVV-Änderung, Vernehmlassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung einer entsprechenden UVV-Änderung

Der Bundesrat (BR) will die Vereine des Breitensports finanziell entlasten:

  • Nicht mehr alle Vereine sollen ihre Sportler sowie Trainer obligatorisch gegen Unfall versichern müssen.
  • Die Versicherungspflicht soll entfallen, wenn der Verein ihnen jährlich nicht mehr als CHF 9’560 Lohn bezahlt.

Der BR hat an seiner Sitzung vom 16.11.2022 in die Vernehmlassung geschickt:

  • eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV).

«Sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch unfallversichert. Darunter fallen auch Personen, die ein kleines Einkommen oder zum Beispiel Punkteprämien erhalten. Deshalb sind auch die meisten Sportvereine verpflichtet, ihre Sportlerinnen und Sportler sowie die Trainerinnen und Trainer gegen Unfall zu versichern.

Die Prämien für die Unfallversicherungen belasten allerdings die Budgets vieler Sportvereine stark. Grund für die hohen Prämien ist das erhöhte Verletzungsrisiko bei sportlichen Aktivitäten und die hohen Kosten im Fall einer Verletzung. Unfallversicherungsprämien müssen risikogerecht ausgestaltet sein.

Um die Vereine des Breitensports finanziell zu entlasten, sollen die Vereine von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn die Löhne eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Der Freibetrag entspricht zwei Drittel des Mindestbetrags einer vollen jährlichen AHV-Altersrente – derzeit 9’560 Franken. Sobald eine Sportlerin oder ein Trainer mehr erhält, müssen sämtliche Personen des Vereins in diesen beiden Funktionen obligatorisch gegen Unfall versichert werden. Weiterhin ausnahmslos gegen Unfall versichert werden müssen alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie beispielsweise Administrativpersonal und Reinigungskräfte.»

Medienmitteilung Bundesamt für Gesundheit (BAG) vom 16.11.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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