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Steuern Privatpersonen

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Berufskosten: Arbeitnehmer sollen Berufsauslagen pauschal abziehen können

Datum:
22.12.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Berufskosten
Stichworte:
Arbeitnehmer, Berufsauslagen, Berufskosten, Pauschale, Steuererklärung, Verpflegung, Wochenaufenthalt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung: bis 04.04.2023

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 21.12.2022 die Vernehmlassung für eine Neuregelung der Berufskosten eröffnet:

  • Unselbständig Erwerbstätige sollen inskünftig wählen können, ob sie ihre Berufskosten in der Steuererklärung abziehen:
    • pauschal oder
    • effektiv.

Einleitung

Unselbständig erwerbstätige Personen sollen neu die Möglichkeit erhalten,

  • die Berufskosten in Form einer Pauschale von den Steuern abzuziehen.

Die Pauschale umfasst

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungskosten
  • übrige Berufskosten und

ist

  • unabhängig von Arbeitsort und
  • Einkommen.

Diese Vereinfachung unterscheidet damit nicht zwischen

  • dem Arbeitsplatz zuhause (Homeoffice) und
  • jenem im Unternehmen.

Die Neuregelung soll auch für die kantonalen Steuern gelten,

  • wobei die Festsetzung der Pauschale den Kantonen überlassen wird.

Abzug der tatsächlichen Kosten bleibt möglich

Anstelle der Pauschale können auch die tatsächlichen Kosten abgezogen werden:

  • Neu können die Kosten für mobiles Arbeiten auch abgezogen werden,
    • wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Als Teil dieser tatsächlichen Kosten bleiben insbesondere abzugsfähig:

  • die Fahrtkosten
  • die Mehrkosten für
    • auswärtige Verpflegung und
    • Wochenaufenthalt.

Für die Fahrtkosten gilt bei der direkten Bundessteuer (dBSt)

  • wie bisher ein Maximum (CHF 3200 ab der Steuerperiode 2023).

Pauschale soll für den Bund aufkommensneutral sein

Die Neuregelung soll keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund haben:

  • Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt die Höhe der Pauschale fest.

Zahlen aus drei Kantonen deuten auf eine Pauschale in der Grössenordnung von gegen CHF 6000 hin,

  • um bei der direkten Bundessteuer (dBSt) diese aufkommensneutrale Wirkung zu erzielen.

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung dauert bis zum 04.04.2023.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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