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Verkehrsrecht

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Radwege: Nutzungspflicht für Radfahrer

Datum:
23.01.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Die Nutzung von Radwegen durch Radfahrer (Velofahrer) ist obligatorisch
Stichworte:
Nutzungspflicht, Radfahren, Radwege, Velofahren, Veloweg
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Welcher Autolenker hat sich noch nicht geärgert, weil er auf einer stark befahrenen oder mehrspurigen Strasse längere Zeit hinter einem Radfahrer (zu schweizerdeutsch „Velofahrer“) hinterherfahren musste, obwohl neben der Strasse ein offizieller Radweg (zu schweizerdeutsch „Veloweg“) verlief?

Agenda

Offizieller Radweg

Ein mit dem Signal «2.60 Radwege (Art. 33)» beschilderter Weg gilt als offizieller Radweg:

2.60 Radweg (Art. 33)

Benutzungspflicht

Aufgrund von Art. 46 Abs. 1 Strassenver­kehrsgesetz (SVG) und Signalisationsverordnung / Anhang 2 sind Radfahrer (zu hochdeutsch „Radfahrer“) verpflichtet,

  • von der Fahrbahn ab­getrennte Wege zu benützen,
    • sofern sie mit dem entsprechenden Signal versehen sind.

Diese Radweg-Benützungspflicht gilt auch für

  • E-Bikes bis 25 km/h und
  • E-Bikes bis 45 km/h.

Signalisation benützungspflichtiger Radwege

Die Benutzungspflicht gilt bei folgenden Signalen:

«Radweg» (blaue Tafel mit weissem Fahrrad) / „Radwegende“ (mit rotem Strich diagonal gekreuzt)

2.60 Radweg (Art. 33)

2.60.1 Ende des Radweges (Art. 33)

Rad- und Fussweg mit getrennten Flächen (blaue Tafel mit Fahrrad links und Fuss­gänger rechts)

2.63 Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen (Beispiel) (Art. 33)

Gemein­samer Rad- und Fussweg (blaue Tafel mit Fussgänger oben und Fahrrad unten)

2.63.1 Gemeinsamer Rad- und Fussweg (Beispiel) (Art. 33)

Fehlverhalten + Sanktionierung

Der Radfahrer verhält sich im einleitenden Sachverhalt wiedergegebenen Fall klar wider­rechtlich:

  • Wer sich nicht an die Radweg-Signalisation hält, kann mit einer Ord­nungsbusse von CHF 30.00 bestraft werden.

Ehemalige Interpellation «Sicheres Rennvelofahren auf der Strasse statt auf dem Veloweg»

Ausgangslage

Zu Diskussionen Anlass gab wiederholt die Frage, ob auch Rennvelofahrer die Radwege benützen müssten resp., ob es ihnen erlaubt sei, trotz Radweg auf der normalen Strasse zu fah­ren:

  • Gefahren wurden dort geortet, wo Radwege auch für Fussgänger wie Fami­lien mit Kindern, Kinderwagen und Skateboards o.ä. freigegeben sind.
  • Befürchtet wurden gefährliche Situationen und Kollisionen, wenn die schnellen Rennvelofahrer unterwegs s.

Im Jahre 2013 wurde dann der Bundesrat (BR) im Rahmen einer Inter­pellation mit dieser Fragestellung kon­frontiert (siehe nachfolgende Box).

13.3066 INTERPELLATION

Sicheres Rennvelofahren auf der Strasse statt auf dem Veloweg

Eingereicht von:

Thomas Maier (GLP)

MAIER THOMAS

Grünliberale Fraktion
Grünliberale Partei

Einreichungsdatum:
13.03.2013

Eingereicht im:
Nationalrat

Stand der Beratungen:
Erledigt

In Artikel 46 Absatz 1 des nationalen Strassenverkehrsgesetzes ist festgehalten, dass Radfahrer Radwege und -streifen benützen müssen. Selbstverständlich ist klar, dass auch Rennvelofahrer zur Kategorie der Radfahrer gehören und damit gemäss Artikel 46 gezwungen sind, vorhandene Radwege zu befahren, bzw. es ist Rennvelofahrerinnen und -fahrern verboten, auf der normalen Strasse zu fahren, sofern ein Radweg vorhanden ist.

Fakt ist, dass in den letzten Jahren in jenen Freizeitbereichen, in denen Velowege benützt werden, eine äusserst dynamische Entwicklung stattgefunden hat. So tummeln sich heute Fussgänger, Familien mit Velos, Inlineskater, Skateboards und diverse weitere kreative nichtmotorisierte Gefährte auf Radwegen. Dies führt zu immer mehr Konflikten, gefährlichen Situationen und Kollisionen. Daneben bringt die technische Entwicklung es mit sich, dass Rennvelofahrer leicht und oft mit mehr als 40 Stundenkilometern unterwegs sind. Hunderte von Velowegen sind zudem so unglücklich gebaut, dass einmündende Strassen Vortritt haben, Velowege in engen Kurven durch enge Durchgänge führen oder abrupt an unübersichtlichen Kreuzungen enden. Dies führt dazu, dass immer mehr Rennvelofahrer illegal auf die Strasse ausweichen, weil dies für sie selber und andere Nutzer der Velowege schlicht und einfach sicherer ist. Aus diesen Gründen stellen sich uns folgende Fragen:

1. Ist sich der Bundesrat dieser Probleme bewusst, und wenn ja, was plant er für Massnahmen zu deren Behebung, bzw. was hat er schon für Massnahmen umgesetzt?

2. Kann sich der Bundesrat vorstellen, Artikel 46 Absatz 1 dahingehend abzuändern, dass Radfahrer vorhandene Radwege und -streifen nicht benützen müssen, sondern können?

3. Wie könnte eine besondere Regelung in Bezug auf die Befreiung von der Benutzungspflicht von Radwegen und -streifen für Rennvelofahrerinnen und -fahrer ausformuliert werden?

4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine solche Anpassung dazu führen würde, dass die Verkehrssicherheit zu- und die Unfälle abnehmen würden?

STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 15.05.2013

Ein von der Fahrbahn baulich abgetrennter Weg kann den Radfahrerinnen und Radfahrern zur Verfügung gestellt werden mit dem Signal «Radweg», mit einer das Signal «Fussweg» ergänzenden Zusatztafel «Radfahrer gestattet» oder ohne spezielle Signalisation.

Nur im ersten Fall besteht eine Benutzungspflicht der Radfahrerinnen und Radfahrer. In den anderen beiden Fällen können Radfahrerinnen und Radfahrer auch die Fahrbahn benützen. Es ist Sache der Vollzugsbehörde, aus der bundesrechtlichen Palette die für eine konkrete Situation adäquate Variante zu bestimmen.

1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Bundesrecht den Bedürfnissen der Radfahrerinnen und Radfahrer weitgehend gerecht wird. Er ist aber stets bestrebt, die Rahmenbedingungen für die Radfahrerinnen und Radfahrer weiterhin zu verbessern. So wurde beispielsweise im Jahr 2008 eine Vollzugshilfe für die Planung von Velorouten entwickelt, welche Hinweise für die sinnvolle und sichere Anwendung von Radverkehrsanlagen enthält. Zudem forscht der Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute aktuell an einer verbesserten Führung des Veloverkehrs.

2. Wie vorstehend ausgeführt, besteht schon heute die Möglichkeit, über eine entsprechende Signalisation von der Benutzungspflicht abzusehen. Da indessen in gewissen Situationen das berechtigte Bedürfnis besteht, Fahrräder von der Fahrbahn auf eine speziell geschaffene Infrastruktur zu verlagern, ist die Änderung aus Sicht des Bundesrates nicht zielführend. Festzuhalten ist zudem, dass auch das internationale Recht beim Signal «Radweg» eine Benutzungspflicht vorsieht.

3. Eine präzise Abgrenzung von Rennvelofahrerinnen und -fahrern zu anderen Fahrradfahrern lässt sich kaum vornehmen. Der Bundesrat sieht deshalb keine Möglichkeit, diesbezüglich eine besondere Regelung einzuführen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Radfahrenden erscheint sie auch nicht angezeigt.

4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der heutigen Regelung, mit welcher – abhängig von der Situation – eine Benutzungspflicht vorgeschrieben werden kann, der Verkehrssicherheit am besten Rechnung getragen wird. Zu bedenken ist zudem, dass mit der Aufhebung der Benutzungspflicht negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit nicht ausgeschlossen sind. Je nach Situation sind die Unfallwahrscheinlichkeit und die Unfallfolgen auch für Radrennfahrerinnen und Radrennfahrer auf einem Radweg weit geringer als auf der Fahrbahn.

CHRONOLOGIE

  • 27.09.2013

NATIONALRAT

Diskussion verschoben

  • 20.03.2015

Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt

Lösungsvorschlag des Bundesrats

Wie hievor von der LM-Redaktion gelb hinterlegt, hielt der BR in der Beantwortung der vorerwähnten Interpellation an der Benützungspflicht von Rad­wegen für alle Radfahrer fest. Nicht nur Gleichbehand­lungs-, sondern auch Sicherheitsgründe würden für die Beibehaltung der bisherigen Lösung sprechen.

Sodann wies der BR – ebenfalls von der LM-Redaktion gelb markiert – auf den Umstand hin, dass die Kantone mit einer entsprechenden Signalisation die Möglichkeit hätten, von einer Benutzungspflicht abzusehen.

Die Kantone könnten einen baulich von der Fahrbahn abgetrennten Weg auch wie folgt signalisieren:

Signal «Fussweg» und Zusatztafel «Radfah­rer gestattet»

2.61 Fussweg (Art. 33)

„Radfahrer gestattet“

Wirkungen dieser Signalisation:

Bei einer solchen Signalisation könnten die Radfahrer wählen, ob sie auf der normalen Strasse oder auf dem separaten Weg fahren wollten:

  • Für Lenker mit E-Bikes mit 45 km/h gilt dies jedoch nur bedingt:
    • Sie dürfen einen «Fussweg» mit der Zusatztafel «Radfahrer gestattet» nur bei ausge­schaltetem Motor befahren.

Fazit

Zur Vermeidung von Konflikten zwischen Autolenkern und Velofahrern ist in diesem Zu­sammenhang wichtig, dass allseitig die Verkehrsregeln eingehalten wer­den und die Lenker ihren Sorgfalts­pflichten nachkommen, auch die Radfahrer, in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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