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Bildung / Kindsrecht / Vertretungsrecht

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Schulstreit: Eltern dürfen ihre Kinder vertreten

Datum:
12.01.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bildungsrecht
Thema:
Hortbeitrag
Stichworte:
Aktivlegitimation, Hortbeitrag, Hortverhältnis, Kindesvertretung, Rechtsnatur, Rekursinstanz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hortbeitrag

Sachverhalt

A (geboren 2014) wurde ab Beginn des Schuljahrs 2021/2022 im Hort/Mittagstisch der Gemeinde E betreut

  • an zwei Nachmittagen und
  • einem Mittag pro Woche.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 wies die Schule E das Mädchen «von der Schule bzw. vom Unterricht und von der Schulischen Betreuung» weg,

  • per 6. Januar 2022
  • bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses,
  • längstens bis zum 24. Januar 2022.

Hierauf nahmen die Eltern von A, B und C,

  • ihre Tochter von der Schule und
  • teilten der Schulverwaltung E am 26. Januar 2022 mit,
    • dass sie den Hortplatz von A nicht mehr benötigten,
      • jedoch mit der reglementarisch vorgesehenen zweimonatigen Kündigungsfrist nicht einverstanden seien.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 gelangte A, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese wiederum vertreten durch MLaw D, an die Schulpflege E,

  • erklärte «nochmals […] die fristlose Kündigung» des Hortvertrags und
  • erhob Einsprache gegen die bereits erfolgte und die zukünftige Rechnungsstellung für die ab Januar 2022 geschuldeten Hortbeiträge.

Prozess-History

  • Gemeinde E, Schulpflege, Hort
    • Mit Beschluss vom 7. März 2022 wies die Schulpflege E die Einsprache ab und hielt fest, dass die Hortbeiträge – auch während der Kündigungsfrist – bis und mit Kalendermonat März 2022 geschuldet seien.
  • Bezirksrat Horgen
    • Auf einen dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin trat die Vorinstanz nicht ein.
  • Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    • A liess am 5. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 28. April 2022 aufzuheben und die Streitsache «– unter vorfrageweiser Feststellung, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten ist –» zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Horgen zurückzuweisen sowie dieser verbindlich anzuweisen, ihren Rekurs materiell zu behandeln.
    • Prüfung der Kammerzuständigkeit. 

Erwägungen des Verwaltungsgerichts

Das VGer ZH zog in Betracht:

  • Aktivlegitimation + Vertretungsrecht
    • Unabhängig
      • davon,
        • ob die (minderjährige) Beschwerdeführerin als Vertragspartei des strittigen Betreuungsverhältnisses anzusehen und / oder
        • ob die Streitigkeit als Schulsache zu qualifizieren werden kann,
      • ist die Beschwerdeführerin von der Ausgangsverfügung
        • stärker als jedermann betroffen und
        • damit zur Rekurserhebung legitimiert.
    • Selbst wenn die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen (gewesen) wäre,
      • würde der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz, auf den Rekurs nicht einzutreten,
        • als überspitzt formalistisch einzustufen.
  • Sachliche Zuständigkeit + Rechtsnatur des Betreuungsverhältnisses
    • Nicht gefolgt werden konnte der Vorinstanz jedenfalls im Weiteren,
      • soweit sie
        • ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Rechtsmittels in Zweifel zog bzw.
        • die Frage in den Raum stellte, ob es sich bei dem aufgelösten Betreuungsverhältnis überhaupt um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handele.

Es blieb dem VGer ZH nur die Gutheissung und Rückweisung zum materiellen Entscheid.

Entscheid des Verwaltungsgerichts

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 28. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an diesen zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
    Fr.    500.–;    die übrigen Kosten betragen:
    Fr.      95.– Zustellkosten,
    Fr.    595.–     Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Horgen auferlegt.
  4. Der Bezirksrat Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  6. (Mitteilungen)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00263 vom 14.09.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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