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Sozialversicherungsrecht / Arbeitsrecht

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Uber Eats mit Home Delivery-Plattform als Personalverleih?

Datum:
16.02.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht
Thema:
Personalverleih?
Stichworte:
Food-Delivery, Lieferungen, Personalverleih, Restaurants, Uber Eats
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Gemäss den Behörden des Kantons Genf unterstehe die Beschwerdeführerin Uber Eats dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11),

  • da ihre Kuriere als Arbeitnehmer zu betrachten seien und
  • sie diese den Gastronomiebetrieben überlasse,
    • welche die Plattform Uber Eats für Essenslieferungen nutzten.

Erwägungen

Das Bundesgericht (BGer) erwog in vorliegendem Falle folgendes:

  • Definition des Personalverleihs
    • Beim Personalverleih handle es sich um ein Dreiecksverhältnis zwischen
      • einem Arbeitgeber (Verleiher),
      • einem Einsatzbetrieb (Entleiher) und
      • einem Arbeitnehmer.
  • Vertragsverhältnisse
    • Der Personalverleih setze zwei Verträge voraus, nämlich
      • einen Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer sowie
      • einen Verleihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb.
  • Personalverleih-Voraussetzungen
    • Damit ein Personalverleih vorliege,
      • müsste zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag bestehen; dies ist jeweilen nicht der Fall.
  • Kuriere als Arbeitnehmer von Uber Eats
    • Zwischen der Plattform Uber Eats für den Mahlzeitenlieferdienst und den Kurieren
      • bestehe ein Subordinationsverhältnis und
      • liege ein Arbeitsvertrag gemäss OR 319 ff. vor.
  • Personalleihe-Voraussetzungen
    • Als Verleiher sei gemäss AVV 26 Abs. 1 einzustufen,
      • wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlasse und
      • dabei wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer an den Einsatzbetrieb abtreten würde.
  • Plattform-Leistungen
    • Die typischen Leistungen der Plattform Uber Eats bestünden darin,
      • dass von Uber Eats engagierte Kuriere Mahlzeiten an die Kundschaft der Restaurants liefern würden;
      • dass die Restaurants für diese bestimmten Leistung von sehr kurzer Dauer Uber Eats bezahlen würden.
  • Kein Fokus in Richtung eines Personalverleihs
    • Diese Leistungen würden – so das BGer – nicht in Richtung eines Personalverleihs gehen und
    • es sei nicht ersichtlich,
      • dass an die Restaurants Weisungsbefugnisse gegenüber den Kurieren abgetreten würden und
      • dass die Kuriere in die Organisation der Restaurants integriert würden.
  • Ergebnis: Kein Personalverleih
    • Laut BGer liege insgesamt kein Personalverleih vor.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde von Uber Eats, soweit zulässig.

BGer 2C_575/2020 vom 30.05.2022   =   BGE 148 II 426 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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