LAWNEWS

Strafprozessrecht

QR Code

«Übergangstäter»: Regelung des Sanktionen-Vollzugs

Datum:
07.03.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafprozessrecht
Thema:
„Übergangstäter“ / Trennung von Beurteilung + Sanktionierung
Stichworte:
Sanktionierung, Strafprozess, Übergangstäter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 12.06.2023

Das Parlament hatte in der SS 2022 beschlossen, dass Straftaten von Personen, die vor und nach ihrem 18. Geburtstag ein Delikt begangen haben, inskünftig grundsätzlich getrennt beurteilt und sanktioniert werden sollen:

  • Für den Fall, dass aufgrund dieser Trennung mehrere Sanktionen im Vollzug zusammentreffen, müssen das Vorgehen und die Zuständigkeiten geregelt werden.

Der Bundesrat (BR) hat daher am 03.03.2023 die Vernehmlassung zu entsprechenden Änderungen folgender Erlasse eröffnet:

  • Verordnung zum Strafgesetzbuch;
  • Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG).

Die Vernehmlassung dauert bis zum 12.06.2023.

Einleitung

Das Parlament hat in der Sommersession 2022 im Rahmen einer Änderung der Strafprozessordnung (StPO) einzelne Bestimmungen folgender Erlasse revidiert:

  • Jugendstrafgesetz (JStG);
  • Jugendstrafprozessordnung (JStPO).

Gegenstand

Aufgrund dieser StPO-Revision werden u.a. Straftaten von sog. «Übergangstätern», also Personen, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres straffällig geworden sind, künftig grundsätzlich

  • getrennt beurteilt und
  • getrennt sanktioniert.

Folgen einer getrennten Beurteilung + Sanktionierung

Es kann also folgende Situation entstehen:

  • Eine Person wird gleichzeitig verurteilt:
    • zu einer Sanktion nach Jugendstrafrecht und
    • zu einer Sanktion nach Erwachsenenstrafrecht.
  • Dies hat Folgen für den Vollzug der Sanktionen:
    • Mit den vorgeschlagenen Änderungen in der V-StGB-MStG will der BR regeln:
      • wie der Vollzug der Sanktionen in solchen Fällen koordiniert wird und
      • wie die Zuständigkeiten festgelegt werden sollen. 

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung zu diesen Änderungen dauert bis:

  • 12.06.2023.

Voraussichtliches Inkrafttreten

Die Änderungen der StPO sowie der V-StGB-MStG sollen nach derzeitiger Planung voraussichtlich in Kraft treten am

  • 01.01.2024.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.