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Bodycam war kein zulässiges Beweismittel

Datum:
03.03.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Beweismittel
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DSG 12 Abs. 2 lit. d + SVG 90 Abs. 1

Eine Hundehalterin zeichnete mit einer an der Jacke befestigten Bodycam die zehn Zentimeter nahe Vorbeifahrt eines Autos mit einem Tempo 45 bis 50 km/h auf, wobei die Aufzeichnung für den vorbeifahrenden Lenker nicht erkennbar war. Die Hundehalterin wollte mithilfe der Bodycam-Aufnahme ihre Gefährdung beweisen.

Die kantonalen Behörden nahmen das Verfahren angesichts der einfachen Verkehrsregelverletzung nicht an die Hand und gingen von einer Unverwertbarkeit der Bodycam-Daten aus.

Das Bundesgericht erwog schliesslich:

  • Personen- und Autokennzeichen-Aufnahmen im öffentlichen Raum stellten ein Bearbeiten von Personendaten dar
  • Eine solche Datenbeschaffung müsse für die betroffene Person gemäss DSG erkennbar sein
  • Die fehlende Erkennbarkeit führe zu einer Missachtung dieses Grundsatzes und damit zu einer Persönlichkeitsverletzung
  • Ein Rechtfertigungsgrund i.Z.m. einer schweren Straftat lag nicht vor (vgl. DSG 13 Abs. 1 / StPO 141 Abs. 2)
  • Es handle sich hier um ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel
  • Es sei daher von einer Unverwertbarkeit der Bodycam-Daten auszugehen.

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Quelle

BGer 6B_810/2020 vom 14.09.2020

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