Die Rechtsfolgen orientieren sich am Kündigungszeitpunkt:
- Kündigung vor oder innert bestimmter Frist nach Eintritt des Unzeittatbestands
- Ruhen der Kündigungsfrist
- Kündigung während des Unzeittatbestands
- Nichtigkeit der Kündigung.
Ruhen der Kündigungsfrist
Wurde die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erklärt und fiel der Kündigungstermin in eine Sperrfrist, so
- steht die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist still und läuft automatischen nach Wegfall des Unzeit-Tatbestands weiter (OR 336c Abs. 2 2. Halbsatz und OR 336d Abs. 2)
- verlängert sich die Kündigungsfrist auf den nächstfolgenden Endtermin, wenn ein solcher wie zB Ende Woche oder Ende Monat, vereinbart war (OR 336c Abs. 3 und OR 336d Abs. 3)
- Der Beginn einer erneuten Sperrfrist ist in diesem Arbeitsvertragsstadium ausgeschlossen (vgl. BGE 124 III 474).
Berechnung der Kündigungsfrist
- Die Kündigungsfrist im Sinne von OR 336c Abs. 2 beginnt nicht mit dem Zugang der Kündigung zu laufen.
- Der Beginn des Fristenlaufs der Kündigungsfrist muss durch Rückrechnung vom Endtermin aus festgelegt werden, so die „Zwischenpraxis“ des Bundesgerichtes (BGE 115 V 437, BGE 131 III 471f.)
- Ob aufgrund der Praxisänderung in BGE 4C.230/2005 generell zurück zur alten Praxis gewechselt wird, ist nicht absehbar.
Nichtigkeit der Kündigung
Wurde die Kündigung während der Sperrfrist erklärt,
- ist sie nichtig (OR 336c Abs. 2 2. Halbsatz, und OR 336d Abs. 2)
- muss die Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.
Kriterium für Sperrfristverletzung
- Zeitpunkt des Kündigungszugangs, da die Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist
- vgl. BGE 113 II 259.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.