Kurzdefinition: Klage aus Revisorenhaftung
Die Revisoren haften der Gesellschaft und im Falle des Gesellschaftskonkurses den Gläubigern für den Schaden, den sie aufgrund unsorgfältiger Kontrolle absichtlich oder fahrlässig verursachten.
Gesetzliche Grundlage
Art. 755 OR
IV. Revisionshaftung
1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
KLAGE AUS REVISORENHAFTUNG | ||
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Gegenstand |
Details |
Bemerkungen |
Begriff | Haftung von Kontrollorganen | |
Anwendungsbereich | Pflichtverletzungen von Revisionsstellen | |
Gegenstand | Schadenersatzanspruch | |
Klagefrist | Innert der Verjährungsfrist (siehe unten) | |
Aktivlegitimation | Grundsatz: Gesellschaft | |
Aktionär | Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung | |
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet | ||
Gläubiger | Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung (nur theoretisch möglich) | |
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet | ||
Passivlegitimation | Revisionsstelle bzw. alle mit der Revision befassten Personen |
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Anfechtungsgründe/ Klagegründe | Schaden aus Pflichtverletzungen der RS | |
Pflichtverletzung | Verletzung von
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Verschulden | Grundsatz: Fahrlässigkeit genügt | |
Befugte Delegation nach Art. 754 Ziff. 2 OR | ||
Unbefugte Delegation | ||
Schaden | Differenz zwischen tatsächlichem Vermögensstand des Geschädigten bzw. dessen Vermögen ohne Pflichtverletzung der RS | Meist Schaden aus «Konkurs-verschleppung», d.h. Vergrösserung der Schadenssumme zwischen Zeitpunkt der effektiven Überschuldung (hypothetische Überschuldungsanzeige) und der tatsächlichen Konkurseröffnung; |
Kausalzusammenhang | Pflichtwidrigkeit der RS muss Ursache des bewirkten Schadens sein | Bei Unterlassungen zu fragen: Wäre der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten des VR eingetreten? |
Anerkennung und Vergleich | Möglich | Bei Geltendmachung des Anspruchs durch die Konkursverwaltung ist die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich notwendig |
Kostenverteilung | Bei «begründetem Anlass» besteht die Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (107 ZPO) | |
Verjährung |
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Weiterführende Informationen
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