Die ARGE wird aufgelöst und liquidiert, wenn sie ihren Zweck erreicht hat. Die Vereinbarung einer Fortbestands- oder Weiterführungsklausel ermöglicht den Weiterbestand der ARGE trotz Eintreten eines gesetzlichen oder vertraglichen Auflösungsgrundes (z.B. Tod, Kündigung, Konkurseröffnung über einen Gesellschafter).
Gegenüber dem Bauherrn haftet jeder ARGE-Partner unabhängig von der Auflösung der Gesellschaft solidarisch bis zum Ablauf der fünfjährigen Garantiefrist für allfällige Mängel. Der zahlungsfähige Partner bleibt somit auch dann verpflichtet, wenn ein anderer Partner insolvent wird. Es empfiehlt sich im internen Verhältnis eine anderweitige vertragliche Regelung (z.B. Stellung eines Garantiescheines oder Vereinbarung einer Einschusspflicht).
Vorteile der ARGE |
Nachteile der ARGE |
Grossprojekte sind oft nur durch den Zusammenschluss mehrerer Baufirmen bewältigbar. Dafür ist der relativ lose Zusammenschluss mittels ARGE optimal, da über das konkrete Projekt hinaus keine feste Bindung eingegangen wird. | Die ARGE bedarf für die gesonderte Gewinnermittlung und die Verteilung von Gewinnen/Verlusten eines hohen Verwaltungsaufwandes. |
Die persönliche Haftung aller ARGE-Partner für ein Projekt erweitert den Haftungspool und erleichtert dadurch die Aufnahme von nötigen Fremdmitteln (Stärkung der Kreditbasis). | Die persönliche Haftung aller ARGE-Partner führt dazu, dass beim Ausfall eines ARGE-Partners diesre von den anderen Partnern zu tragen ist. |
Tipp:
Es empfiehlt sich, bei der Begründung der ARGE einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschliessen. Dadurch kann insbesondere das Innenverhältnis unter den einzelnen ARGE-Partnern (Organisation, Kompetenzordnung, Beiträge und Vergütung der Leistungen der Gesellschafter etc.) detailliert festgelegt werden. Zu diesem Zweck bestehen von Fachverbänden herausgegebene, vorformulierte Vertragsbedingungen bzw. Formularverträge; eine Individualisierung auf den konkreten Fall ist aber unabdingbar.