echte ARGE |
unechte ARGE |
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Gesellschafterleistung | nur persönliche Leistungserbringung (aus Gesellschaftsrecht) | persönliche Leistungserbringung nur dort nötig, wo es auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt (aus Werkvertragsrecht) |
Subunternehmer | Beizug braucht die Zustimmung der ARGE (wegen persönlicher Leistungspflicht kraft Gesellschaftsrecht) | Beizug ist aufgrund des Werkvertragsrechts / SIA Normen häufiger zulässig |
Abrechnung | Die Ermittlung und Bewertung von Mehr- oder Minderleistungen im Verhältnis zur Beteiligungsquote ist bei Fehlen einer Leistungsumschreibung schwierig (weil die Regeln der einfachen Gesellschaft sehr abstrakt sind) | Die Forderungen des einzelnen ARGE-Partners sind besser individualisier- und abrechenbar (denn Werkvertragsrecht und SIA Normen sind konkret auf die Erstellung, Ablieferung und Mängelbehebung von Bauwerken ausgerichtet) |
Schematische Übersicht über die echte und die unechte ARGE
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