echte ARGE |
unechte ARGE |
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Gesellschafterleistung | nur persönliche Leistungserbringung (aus Gesellschaftsrecht) | persönliche Leistungserbringung nur dort nötig, wo es auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt (aus Werkvertragsrecht) |
Subunternehmer | Beizug braucht die Zustimmung der ARGE (wegen persönlicher Leistungspflicht kraft Gesellschaftsrecht) | Beizug ist aufgrund des Werkvertragsrechts / SIA Normen häufiger zulässig |
Abrechnung | Die Ermittlung und Bewertung von Mehr- oder Minderleistungen im Verhältnis zur Beteiligungsquote ist bei Fehlen einer Leistungsumschreibung schwierig (weil die Regeln der einfachen Gesellschaft sehr abstrakt sind) | Die Forderungen des einzelnen ARGE-Partners sind besser individualisier- und abrechenbar (denn Werkvertragsrecht und SIA Normen sind konkret auf die Erstellung, Ablieferung und Mängelbehebung von Bauwerken ausgerichtet) |
Schematische Übersicht über die echte und die unechte ARGE
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.