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Arbeitsprozess

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Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Rechtsgebiet:
Arbeitsprozess
Stichworte:
Arbeitsprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Arbeitsstreitigkeiten ohne Auslandbezug gibt für die Frage nach dem zuständigen Gericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Auskunft.

Örtliche Zuständigkeit

Grundsätzliches

Der Kläger, sei es der

  • Arbeitnehmer oder
  • Arbeitgeber

kann klagen am

  • Wohnsitz oder Sitz des Beklagten oder
  • Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (ZPO 34 Abs. 1);
  • Ort einer geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung (ZPO 12).

Stellensuchende und Arbeitnehmer

Die stellensuchende Person oder ein Arbeitnehmer können klagen am

  • Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person.

Kein Gerichtsstandsverzicht durch Vorausabrede oder Einlassung

Auf die Gerichtsstände gemäss ZPO 34 kann der Arbeitnehmer

  • nicht im Voraus oder
  • nicht durch Einlassung verzichten

(siehe ZPO 35 Abs. 1 lit. d).

Gerichtsstandsvereinbarungen (ZPO 17) können in diesen Fällen nur gültig nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden .

Sachliche Zuständigkeit

Das zuständige Gericht wird durch das jeweilige kantonale Recht (i.d.R. Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) bestimmt, insbesondere auch, ob es sich dabei handelt um:

  • das ordentliche Zivilgericht
  • ein spezielles Arbeitsgericht

In beiden Fällen erfolgt die Klageeinleitung bei einer Schlichtungsbehörde (ZPO 197), welche durch sich nach dem kantonalen Recht bestimmt.

Literatur

  • FRANK EMMEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., 2016, N 2 zu Art. 343 OR

Schiedsgerichte (durch nachträgliche Schiedsabreden)

Die Zulässigkeit einer schiedsgerichtlichen Streiterledigung wird von der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht ausgeschlossen. Vorausgesetzt wird, dass es sich um eine Streitigkeit handelt, über welche die Parteien frei verfügen können (ZPO 354) und dass die Schiedsarede erst nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen wird (ZPO 35 Abs. 2).

Cross border-Arbeitsstreitigkeiten:

Für Informationen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten vgl. auch

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