Die Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ist dann ungültig, wenn sich die Mitarbeiterin nicht aller Konsequenzen einer solchen Aufhebungsvereinbarung bewusst war.
Wesentliche Bewusstseins-Punkte sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Keine Pflicht mehr, zur Arbeit zu erscheinen
- Kein Lohn mehr
- Keine Pensionskassenbeiträge mehr
- Kürzung des Arbeitslosengeldes (dies sind sich die Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht bewusst)
Besteht eine solche Ungültigkeit des Aufhebungsvertrages, ist von einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen (vgl. Urteil C1 16 14 des Kantonsgerichts Wallis vom 29.03.2017).
Literatur
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 2. Auflage, 2014, N 3 zu OR 335, mit Hinweisen
Judikatur
- Urteil C1 16 14 des Kantonsgerichts Wallis vom 29.03.2017
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.