Die Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ist dann ungültig, wenn sich die Mitarbeiterin nicht aller Konsequenzen einer solchen Aufhebungsvereinbarung bewusst war.
Wesentliche Bewusstseins-Punkte sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Keine Pflicht mehr, zur Arbeit zu erscheinen
- Kein Lohn mehr
- Keine Pensionskassenbeiträge mehr
- Kürzung des Arbeitslosengeldes (dies sind sich die Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht bewusst)
Besteht eine solche Ungültigkeit des Aufhebungsvertrages, ist von einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen (vgl. Urteil C1 16 14 des Kantonsgerichts Wallis vom 29.03.2017).
Literatur
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 2. Auflage, 2014, N 3 zu OR 335, mit Hinweisen
Judikatur
- Urteil C1 16 14 des Kantonsgerichts Wallis vom 29.03.2017
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