Planung + Kostenüberwachung während der Bauausführung
Empfehlungen an den Planer:
- Auftragsumfang genau und schriftlich bestimmen.
- Die Zulässigkeit einer Freizeichnungsklausel ist umstritten, da sich die Kosteninformationspflicht aus der allgemeinen Informations- und Interessenwahrungspflicht von OR 398 ergibt. – Sollte der Bauherr wider Erwarten auf einen Kostenvoranschlag vor Baubeginn verzichten wollen, empfiehlt es sich diesen in die Schriftform zu kleiden (Unterschrift)! – Der Planer wird –abgesehen von Bagatell-Mandaten- zur Vermeidung späterer Probleme gerade bei dieser Konstellation gut daran tun, von sich aus ein Kostenvoranschlag mit Angabe eines Toleranzrahmens zu unterbreiten!
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