- Haftung aus Vertragsbruch (Vertrauensschaden).
- Haftung des Beauftragten, wenn die Kosten infolge Ungenauigkeiten im Voranschlag und/oder infolge ungenügender Kostenüberwachung während der Bauausführung überschritten werden.
- Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden des Bauherrn, weil
- er auf die Kosteninformationen vertrauen durfte,
- nicht um deren Unrichtigkeit wusste,
- er dementsprechend seine Entscheidungen traf.
- Der Bauherr ist nur insoweit geschädigt, als durch alternatives Verhalten hätte Mehrkosten bei richtiger oder rechtzeitiger Information hätte vermeiden können.
Hinweise an Planer:
- Bei jeder Überschreitung des Toleranzrahmens kommt der Planer in den Beweiszwang, dass die vermutete Vertragsverletzung nicht besteht.
- Umkehrvermutung: Solange der angegebene Toleranzrahmen eingehalten ist, wird vermutet der Kostenvoranschlag sei sorgfältig erstellt.
- Trotz Ziffer 2 bleibt der Nachweis des Bauherrn vorbehalten, bei sorgfältigerer Kostenkontrolle wären die Baukosten niedriger ausgefallen.
- Information des Bauherrn über jede kostenrelevante Entscheidung oder Entwicklung unter präziser Angabe der finanziellen Auswirkungen, auch auf das Gesamt-Investitionsvolumen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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