Der Vertrauensschaden besteht in der Differenz zwischen dem objektiven Wert der Baute und dessen subjektiven Nutzen für den Bauherrn. Es fehlt ein subjektiver Nutzen, wenn der angebliche Mehrwert für den Bauherrn nutzlos ist oder die Investition seine wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigt.
Im leading case 4C.424/2004 konnte der Bauherr aufzeigen, dass er mit den richtigen Informationen in der Startphase einen günstigeren Bau (ohne Kostenüberschreitung) hätte realisieren können oder von der Realisierung abgesehen hätte.
Es gelang dem Bauherrn somit der Nachweis, dass es an einem die Kostenschätzung übersteigenden Mehrwert des Bauwerks fehlt. Das Bundesgericht verpflichtete daher den Planer die gesamte Differenz zwischen den effektiv verrechneten Kosten und der Kostenschätzung zu tragen.
Empfehlungen an Planer:
- Kostenprognosen sind einzuhalten.
- Dem Thema Kostenprognose ist während der ganzen Projektbearbeitung eine prioritäre Stellung einzuräumen.
- Es ist jedem Planer zu empfehlen, ein geschlossenes System der Kostenkontrolle aufzubauen, ein Kostenmelde-Automatismus einzuführen und eine Betriebskultur zu schaffen, die eine Kostensensibilisierung sowie konsequente Umsetzung des Kosteninformationssystems erlaubt.
- Der Bauherr sollte die Möglichkeit haben, vor Vergabe das Projekt zu stoppen oder zu redimensionieren, falls er die Kosten als zu hoch erachtet.
- Die meisten Berufshaftpflichtversicherungen bieten für Haftungsfälle der Kostenüberschreitung keine Deckung; der Planer hat diese aus der eigenen Tasche zu berappen.