Die Mehrkosten können verschiedene Ursachen haben:
- Zusatzbestellungen > Bauherrenhaftung
- Bestellungsänderungen > Bauherrenhaftung
- Ungenauigkeit des Kostenvoranschlags > Planerhaftung
- Folgen ungünstiger Vergabe
- Verzögerte Vergabe: Fehlende Korrelation von Kostenschätzung und Vergabe (zB Kostenschätzung auf der Basis nicht bindender Hw-Offerten) > Planerhaftung
- Handwerker-Kostenüberschreitungen: Ungünstige Vertragsredaktion (keine Pauschal- oder Globalpreise, siehe vorn) > Planerhaftung
- mangelnde Kostenüberwachung > Planerhaftung
Hinweise an den Bauherrn:
- Kostenüberschreitungen bei Ziffern 3 und 5
-
- Es haftet der Planer ebenso.
- Den Bauherr trifft hier indessen die Beweislast, dass der Planer
- die Ursache der Kostenüberschreitung gesetzt hat;
- den eingetretenen Schaden zu vertreten hat;
- das Verschulden trifft.
- Null-Toleranz oder Überschreitungen über die 10 %-Toleranzgrenze hinaus verschaffen dem Bauherrn eine vereinfachte Beweisführung:
- Eine Pflichtverletzung des Planers vermuten.
- Der Bauherr hat nur das Ausmass der Kostenüberschreitung zu behaupten, nicht aber die genaue Ursache.
- Der Planer hat dann den Gegenbeweis zu führen, dass die Mehrkosten nicht Folge seiner Vertragsverletzung, sondern einer Zusatzbestellung oder Bestellungsänderung sind, auf die er hingewiesen habe.
- Bei Kostenüberschreitungen innerhalb der 10 % Toleranzgrenze:
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- Ungeachtet des Kostenvoranschlags hat der Planer für die Mehrkosten Ziffer 4 aufzukommen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
- Für den Verschuldensnachweis ist der Bauherr beweispflichtig.
- Hier befindet sich der Planer oft in einem Interessenkonflikt, weil er zur Abwehr der eigenen Haftung (gegenüber dem Bauherrn) die Verantwortung dem Unternehmer zuschiebt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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