- Kenntnis, dass der Bauherr an die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeit geht?
- Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenvoranschlags bzw. einer Aktualisierung
- Übergabe in einem Zeitpunkt, wo keine Änderung des mehr möglich ist und es Bauherrn verunmöglicht ist, die Baukosten zu reduzieren
- Vollhaftung des Planers
- Rechtzeitige oder teilweise rechtzeitige Übergabe: Bauherr muss soweit möglich und zumutbar Bauprojekt anpassen und/oder Baukosten reduzieren.
- Haftung des Planers nur noch für nicht mehr veränderbare Devis-Positionen.
- Wird eine Baukostenüberschreitung absehbar, sollte der Planer diese dem Bauherrn unverzüglich melden, auch wenn sie Folge einer Zusatzbestellung oder Bestellungsänderung des Bauherrn ist!
- Je später er meldet, desto grösser wird seine Haftung, weil die Möglichkeit zur Projektredimensionierung bzw. zur Kosteneinsparung mit laufendem Baufortschritt abnimmt.
- Eine sofortige Anzeige schiebt die Entscheidungslast (je nach Situation ganz oder zumindest teilweise) dem Bauherrn zu.
Empfehlungen an den Planer:
- Erstattung des Kostenvoranschlags vor Baubeginn.
- Nur so kann der Bauherr rechtzeitig reagieren!
- Die schärfere Bundesgerichtspraxis zwingt den Planer zur fortlaufenden und jederzeitigen Kosteninformation des Bauherrn.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.