- Kenntnis, dass der Bauherr an die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeit geht?
- Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenvoranschlags bzw. einer Aktualisierung
- Übergabe in einem Zeitpunkt, wo keine Änderung des mehr möglich ist und es Bauherrn verunmöglicht ist, die Baukosten zu reduzieren
- Vollhaftung des Planers
- Rechtzeitige oder teilweise rechtzeitige Übergabe: Bauherr muss soweit möglich und zumutbar Bauprojekt anpassen und/oder Baukosten reduzieren.
- Haftung des Planers nur noch für nicht mehr veränderbare Devis-Positionen.
- Wird eine Baukostenüberschreitung absehbar, sollte der Planer diese dem Bauherrn unverzüglich melden, auch wenn sie Folge einer Zusatzbestellung oder Bestellungsänderung des Bauherrn ist!
- Je später er meldet, desto grösser wird seine Haftung, weil die Möglichkeit zur Projektredimensionierung bzw. zur Kosteneinsparung mit laufendem Baufortschritt abnimmt.
- Eine sofortige Anzeige schiebt die Entscheidungslast (je nach Situation ganz oder zumindest teilweise) dem Bauherrn zu.
Empfehlungen an den Planer:
- Erstattung des Kostenvoranschlags vor Baubeginn.
- Nur so kann der Bauherr rechtzeitig reagieren!
- Die schärfere Bundesgerichtspraxis zwingt den Planer zur fortlaufenden und jederzeitigen Kosteninformation des Bauherrn.
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