Hinsichtlich der Verjährung ist folgendes zu bemerken:
- Rechtlich
- Es gelten die allgemeinen Verjährungs- und Verjährungsunterbrechungs-Regeln
- Vgl. OR 127 ff.
- Vgl. Verjährung | verjaehrung.ch
- Praxis
- Die Dauer des Baukredites und seiner Fälligkeit orientiert sich an der Erstellungsdauer des Bauwerkes; lange vor Erreichen der Verjährungsdauer wird der Baukredit konsolidiert (vgl. Konsolidierung)
- Die Bauwerkerstellungsdauer ist meistens kürzer als die Verjährungsdauer; die Verjährung wird sodann durch den Zinsendienst regelmässig unterbrochen, weshalb die Verjährung selten ein Thema ist
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