Überblick: Verjährung / Verjährungsrecht
» Begriffe
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- Stundung
- Schulderlass
- Verjährung
- Verwirkung
» Funktion
» Charakteristika der Verjährung
» Voraussetzungen der Verjährung
- Einleitung
- Verjährbarkeit obligatorischer Ansprüche
- Keine Verjährung dringlicher + absoluter Rechte
- Einleitung
- Ordentliche Verjährungsfrist: 10 Jahre
- Ausserordentliche Verjährungsfristen
- Abänderung Verjährungsfristen?
- Schema Fristen-Grundsätze
- Fristen-Tabelle
- Einleitung
- Grundsatz: Fristauslösung durch Fälligkeit
- Ausnahmen: Keine Anknüpfung an Fälligkeit
» Berechnung der Verjährungsfrist
» Verlängerung der Verjährungsfrist
- Einleitung
- Ruhen der Verjährung
- Unterbrechung der Verjährung
- Verjährungsverzicht
» Internationales Privatrecht (IPR)
- Voraussetzungen für Verjährungseinrede
- Beginn der Verjährungsfrist
- Verjährungsverzicht
» Muster
- Verjährungs
einredeverzichts
erklärung Standard - Verjährungs
einredeverzichts
erklärung mit blosser Unterbrechungswirkung - Verjährungs
einredeverzichts
erklärung mit Vorbehalten - Verjährungseinrede
Verjährung ist die beschränkte Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf:
- Der Gläubiger verliert nicht seine Forderung, sondern (nur) die Möglichkeit, sie Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen.
Verjährungsfristen:
- Ordentliche Verjährungsfrist
- 10 Jahre (OR 127)
- Ausserordentliche Verjährungsfristen für Forderungen, die regelmässig schnell erfüllt werden
- 5 Jahre (OR 128)
- Spezielle Verjährungsfristen
- OR, Nebengesetze und ZGB
- Kürzere Verjährungsfristen als die 10-jährige Regelverjährung
- Längere Verjährungsfristen als die 10-jährige Regelverjährung
- Delikts- und Bereicherungsansprüche
- Doppelte Verjährungsfristen
- Relative Verjährung
- 3 Jahre
- Absolute Verjährung
- 10 Jahre
- 20 Jahre bei Körperverletzung / Tötung
- Relative Verjährung
- Doppelte Verjährungsfristen
- OR, Nebengesetze und ZGB
Verjährungswirkung:
- Kein Forderungsuntergang
- Ein verjährter Anspruch besteht weiter
- Ein verjährter Anspruch bleibt weiterhin erfüllbar
- Ein verjährter Anspruch ist aber nur noch bedingt durchsetzbar
- Gerichtliche Durchsetzung einer verjährten Forderung nur bedingt möglich
- Schuldner erhebt Verjährungseinrede
- Gerichtliche Durchsetzung des Gläubigers scheitert an der Verjährungseinrede des Schuldners
- Durch die Verjährungseinrede kann der Schuldner die Leistung auf Dauer verweigern
- Schuldner erhebt Verjährungseinrede nicht
- Gericht darf Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (OR 142)
- Gerichtliche Durchsetzung scheitert jedenfalls nicht an der Verjährung
- Schuldner erhebt Verjährungseinrede
Verjährungsunterbrechung:
- durch Schuldner
- Anerkennungshandlungen des Schuldners (OR 135 Ziffer 1)
- Schuldanerkennung
- Stundungsvereinbarung
- Ausstellung eines Schuldscheines
- Akontozahlung
- Anzahlung
- Zinszahlung
- Bestellung von Sicherheiten
- Bürgschaftsbestellung
- Anerkennungshandlungen des Schuldners (OR 135 Ziffer 1)
- durch Gläubiger
- Rechtsverfolgung des Gläubigers (OR 135 Ziffer 2)
- Schuldbetreibung
- Schlichtungsgesuch
- Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht
- Eingabe im Konkurs
- Ferner:
- Verjährungseinredeverzicht
- Rechtsverfolgung des Gläubigers (OR 135 Ziffer 2)