Der Eigentümer der baurechtsbelasteten Liegenschaft bleibt weiterhin berechtigt, jederzeit sein Grundstück zu verkaufen, natürlich unter Berücksichtigung der Belastung aus der im Grundbuch eingetragenen Baurechtsdienstbarkeit:
- Definition
- Verkauf baurechtsbelastetes Grundstück = Verkauf des Bodens, auf dem die Baurechtsgebäude stehen
- Grundlagen
- OR 216 ff.
- Gegenstand
- Baurechtsbelastetes Grundstück (Boden)
- Verpflichtungsgeschäft
- Grundstückkaufvertrag
- Verfügungsgeschäft
- Allgemeines
- Es gilt das absolute Eintragungsprinzip
- Verfügung
- Grundbucheintrag
- Allgemeines
- Baurechtsdienstbarkeit
- Als Personaldienstbarkeit begründetes Baurecht (Baurechtsdienstbarkeit) bleibt – unabhängig davon, ob das selbständig und dauernd bzw. als Grundstück (mit eigenem Grundbuchblatt) ins Grundbuch aufgenommen ist, im Grundbuch eingetragen und ist von jedem Rechtsnachfolger zu beachten, so auch vom Käufer der baurechtsbelasten Liegenschaft (Boden)
- gesetzliches Vorkaufsrecht?
- Berücksichtigung des Bestehens eines gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäss ZGB 682 Abs.2
- Wirkungen
- Wechsel des Baurechtsgebers an einen Rechtsnachfolger (neuer Bodeneigentümer)
- Handänderung bei der baurechtsbelasteten Liegenschaft
- Neuer Vertragspartner, v.a. wenn es um die Konditionenanpassung im Dauerschuldverhältnis geht (Berücksichtigung veränderter Verhältnisse)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AltlastenrechtEinleitung zum AltlastenrechtAutoren:VergaberechtEinleitung zum VergaberechtAutoren:BaukonsortiumEinleitung zum BaukonsortiumAutoren:BauprozessEinleitung zum BauzivilprozessAutoren:BaueinspracheEinleitung zur Baueinsprache in der SchweizAutoren:BauwerkvertragEinleitung zum Bauwerkvertrag
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht