Der Kauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Baurechten ist Gegenstand eines Grundstückskaufvertrags.
Nach Art. 655 ZGB stellt der Grundstückskauf einen Grundstückskaufvertrag dar und muss öffentlich beurkundet werden muss, um rechtsverbindlich zu sein (Art. 216 Abs. 1 OR 1 des Obligationenrechts in Verbindung mit Art. 657, Abs.. 1 des Zivilgesetzbuches).